Das Recht auf Lademöglichkeit – WEG §20 seit 2020
Seit dem 1. Dezember 2020 gilt: Mieter und Wohnungseigentümer haben ein gesetzliches Anspruchsrecht auf eine Lademöglichkeit für Elektroautos. Geregelt in § 20 Abs. 2 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) und § 554 BGB (für Mieter). Der Vermieter oder die WEG darf den Einbau nicht grundlos verweigern – muss aber zustimmen.
- Mieter: Anspruch auf bauliche Veränderung (§ 554 BGB) – Vermieter darf nur verweigern, wenn ein legitimer Grund vorliegt (Denkmalschutz, bautechnische Unmöglichkeit).
- Wohnungseigentümer: Anspruch auf Genehmigung durch die WEG-Gemeinschaft – diese kann nur aus wichtigen Gründen verweigert werden.
- Kosten: Trägt grundsätzlich der Antragsteller (Mieter oder Eigentümer).
Wichtig: Der Anspruch gilt für eine Ladeeinrichtung am eigenen Stellplatz. Die Installation muss fachgerecht erfolgen und darf das Gebäude nicht gefährden.
Ablauf: So gehen Mieter & Eigentümer vor

Der Weg zur Wallbox im Mehrfamilienhaus läuft in der Regel so ab:
- Schriftlicher Antrag an Vermieter oder WEG-Verwaltung stellen – mit technischen Details der geplanten Wallbox und Kosten.
- Genehmigung einholen – WEG-Beschluss in der Eigentümerversammlung, oder schriftliche Zustimmung des Vermieters.
- Elektriker beauftragen – Lastmessung, Kabelverlegung, Zählereinbau. Immer zugelassener Fachbetrieb!
- Netzanschluss beantragen – Je nach Leistung (ab 12 kW) beim Netzbetreiber anmelden.
- KfW-Förderung beantragen – Vor der Beauftragung! (Programm 442)
Technische Umsetzung in der Tiefgarage
Die größte Herausforderung ist oft die Stromversorgung: Vom Zählerschrank zum Tiefgaragenstellplatz können 50–100 Meter Kabel nötig sein. Das kostet Geld – und je nach Leitungsstärke auch Planungsaufwand.
| Komponente | Typische Kosten | Hinweis |
|---|---|---|
| Wallbox (11 kW) | 400–800 € | WLAN, App-steuerbar empfohlen |
| Kabelverlegung (Tiefgarage) | 500–3.000 € | Abhängig von Länge & Beton |
| Eigener Stromzähler | 200–500 € | Nötig zur Abrechnung |
| Lastmanagementsystem | 300–1.000 € | Bei mehreren Wallboxen |
| Gesamt (1 Wallbox) | 1.200–4.500 € | Vor KfW-Förderung |
Lastmanagement ist entscheidend, wenn mehrere Bewohner gleichzeitig laden wollen: Ein dynamisches System verteilt die verfügbare Hausanschlussleistung auf alle aktiven Ladepunkte und verhindert, dass der Hausanschluss überlastet wird.
KfW-Förderung 442 – bis zu 1.500 € pro Ladepunkt

Das KfW-Programm 442 „Solarstrom für Elektroautos" fördert Wallboxen im Zusammenhang mit PV-Anlage und Stromspeicher. Für reine Wallboxen ohne Solar gibt es aktuell keine Bundesförderung – aber Länderprogramme helfen:
- Bayern: Bayerisches Förderprogramm Elektromobilität (bis 500 €)
- Baden-Württemberg: L-Bank Förderprogramme
- NRW: progres.nrw (Gewerblich)
- Viele Netzbetreiber bieten eigene Zuschüsse – immer anfragen!
Tipp: Auch ohne Bundesförderung ist die Wallbox im Mehrfamilienhaus steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar (§ 35a EStG) – bis zu 20 % der Lohnkosten, max. 1.200 €.
Mehrere Wallboxen: Gemeinschaftslösung vs. Einzellösung
Wenn mehrere Bewohner gleichzeitig aufrüsten wollen, lohnt sich eine zentrale Planung für alle:
- Vorteil: Einmalige Kabelverlegung, gemeinsamer Hausanschluss-Ausbau, günstiger pro Stellplatz
- Abrechnung: Über Smart-Meter-Infrastruktur oder dedizierte Abrechnungssoftware (z. B. Wirelane, Charge-IT)
- WEG-Beschluss: Gemeinschaftsanlage kann als Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung beschlossen werden
Für Neubauten gilt seit 2026 die EU-Gebäuderichtlinie EPBD: Alle neuen Mehrfamilienhäuser müssen Leerrohre für Wallboxen vorrüsten.
Abrechnung: Wer zahlt den Strom?
Für die Abrechnung gibt es drei gängige Modelle:
- Eigener Zähler: Direktabrechnung mit dem Stromanbieter – unkompliziert, transparent
- Submetering: Unterverteilung über Hauptzähler, monatliche Abrechnung durch Hausverwaltung
- Backend-Lösung: Ladeinfrastruktur-Betreiber (z. B. Mobility House) übernimmt Abrechnung per App
Die eichrechtskonforme Abrechnung ist bei gewerblichem Betrieb (Vermieter lädt ab) Pflicht – der Strompreis muss dem Mieter in nachvollziehbarem Maß weitergegeben werden.
Häufige Fragen: Wallbox Mehrfamilienhaus
Kann der Vermieter die Wallbox grundlos ablehnen?
Nein. § 554 BGB gibt Mietern seit 2020 ein Anspruchsrecht. Der Vermieter darf nur ablehnen, wenn die bauliche Umsetzung technisch unmöglich ist, Denkmalschutz entgegensteht oder unverhältnismäßige Kosten entstehen.
Wer trägt die Installationskosten?
Grundsätzlich der Antragsteller (Mieter oder Eigentümer), der die Wallbox nutzen möchte. Ausnahme: Gemeinschaftlich beschlossene Maßnahmen werden von der WEG-Gemeinschaft getragen.
Was ist Lastmanagement und brauche ich es?
Lastmanagement verteilt automatisch die verfügbare Netzkapazität auf mehrere Wallboxen. Ab 2–3 Ladepunkten im Gebäude ist es notwendig, um den Hausanschluss nicht zu überlasten. Kosten: 300–1.000 € extra.
Kann ich als Mieter die Wallbox beim Auszug mitnehmen?
Ja, grundsätzlich besteht ein Rückbaurecht – aber auch eine Rückbaupflicht, sofern der Vermieter das verlangt. Einige Vermieter übernehmen die Wallbox gegen Entschädigung. Das sollte vorab schriftlich geregelt werden.
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Tipp: Eine professionelle Elektrofachkraft sollte den Ladeinfrastruktur-Bedarf im Gebäude vorab berechnen. Viele Installateure erstellen kostenlose Angebote inklusive Lastmanagement-Konzept. Das spart bei späteren Erweiterungen erhebliche Kosten und verhindert Netzüberlastung im Gebäude.